ABGB §§ 924, 932 Abs 4
Die Beweislast für den Umstand, dass die Verbesserung erfolgreich war, obwohl der gleiche sporadische Fehler danach erneut aufgetreten ist, trifft den Übergeber.
Nach gefestigter Rsp kann der Übernehmer schon nach dem ersten misslungenen Verbesserungsversuch des Übergebers den sekundären Gewährleistungsbehelf Wandlung geltend machen.