ABGB § 871 Abs 1, § 873
Ein Irrtum über eine Eigenschaft des Vertragspartners (Personenirrtum) ist ein zur Vertragsanfechtung berechtigender Geschäftsirrtum, wenn es um eine Eigenschaft mit unmittelbarem Einfluss auf die vereinbarte Leistung oder um eine Eigenschaft geht, die für den Willensentschluss des Irrenden ursächlich war und von diesem zu einer wesentlichen Eigenschaft erhoben wurde.