ABGB §§ 867, 1029
Im Fall einer kirchlichen juristischen Person richten sich die Zurechenbarkeit und die Wirksamkeitserfordernisse von rechtsgeschäftlichen Erklärungen nach innerkirchlichem Recht.
Auch die Inbestandgabe von Kirchenvermögen durch ein vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person der katholischen Kirche bedarf gem Art XIII § 2 Konkordat 1933 der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch den Kirchenoberen (hier: Erzbischof). Die Genehmigung muss im Einzelfall für die konkrete Vertretungshandlung erteilt werden. Aus der Einräumung einer "Hausverwaltervollmacht" kann daher nicht die gleichzeitige Genehmigung späterer Mietvertragsabschlüsse abgeleitet werden.