ABGB § 785
Eine Schenkung, die gem § 785 ABGB unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten in den Nachlass einzurechnen ist, liegt in wirtschaftlicher Betrachtung vor, wenn jemand unentgeltlich einen Vermögenswert erhalten hat und damit eine Wertminderung des Nachlasses verbunden ist.