ABGB §§ 264, 277, 282 (idF vor SWRÄG 2006)
Ein mit der Vermögensverwaltung beauftragter Sachwalter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Schäden durch gefrierende Wasserleitungen in dem unbewohnten und unbeheizten Haus des Betroffenen zu verhindern. Unterlässt er dies schuldhaft, haftet er dem Betroffenen für den entstehenden Schaden.