AußStrG §§ 79, 110
Eine Geldstrafe als Zwangsmittel gem § 79 AußStrG zur Durchsetzung der bestehenden Besuchsrechtsregelung kann gegen den obsorgeberechtigten Elternteil auch ohne vorherige Androhung verhängt werden.
Ein Besuchsrechtsaussetzungsantrag des obsorgeberechtigten Elternteils kann die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund entfallener Besuchstermine, die er in der Zeit zwischen der Antragstellung und der Zustellung bzw Rechtskraft des den Antrag abweisenden Beschlusses vereitelt hat, nicht ausschließen.