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Verhängung einer Geldstrafe zur Durchsetzung der Besuchsrechtsregelung

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/313Zak 2011, 171 Heft 9 v. 24.5.2011

AußStrG §§ 79, 110

Eine Geldstrafe als Zwangsmittel gem § 79 AußStrG zur Durchsetzung der bestehenden Besuchsrechtsregelung kann gegen den obsorgeberechtigten Elternteil auch ohne vorherige Androhung verhängt werden.

Ein Besuchsrechtsaussetzungsantrag des obsorgeberechtigten Elternteils kann die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund entfallener Besuchstermine, die er in der Zeit zwischen der Antragstellung und der Zustellung bzw Rechtskraft des den Antrag abweisenden Beschlusses vereitelt hat, nicht ausschließen.

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