EheG § 67 Abs 1, § 68a
Wegen ihrer Subsidiarität sind Sozialhilfeleistungen bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, wenn das entsprechende SozialhilfeG (hier: WSHG) Rückersatz- bzw Legalzessionsregelungen vorsieht. Die Subsidiarität besteht auch gegenüber dem verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG.