Die Namensänderung auf einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen wird durch § 3 Abs 1 Z 4 NÄG grundsätzlich ausgeschlossen. In dem vor Kurzem ergangenen Erk 2010/06/0209 stellte der VwGH klar, dass dieses Verbot auch Fälle erfasst, in denen zwei oder mehr gebräuchliche Namen ohne Bindestrich oder Leerraum als ein Wort aneinandergereiht werden. Anderes gelte nur dann, wenn der so zusammengesetzte Name für sich einen gebräuchlichen Familiennamen darstellt. Im Beschwerdefall wollte der Antragsteller die Unzulässigkeit des zunächst beantragten Doppelnamens "A-B" durch Weglassen des Bindestrichs und Zusammenziehen der Namen ("Ab") umgehen.