Aus dem Umstand, dass ein Werkvertrag als Einheitspreisvertrag abgeschlossen wurde, in dem das Entgelt anhand eines Einheitspreises und des Umfangs der Leistungen bestimmt ist, folgt nach Auffassung des Autors nicht, dass es sich um einen Vertrag iSd § 1170a ABGB unter Zugrundelegung eines Kostenvoranschlags (ohne Gewähr) handelt. Der Werkunternehmer müsse daher die Überschreitung der ursprünglichen Auftragssumme nicht anzeigen, um seinen Entgeltanspruch für den Mehraufwand zu wahren.