EuGVVO: Art 23
Eine Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 23 EuGVVO muss transparent getroffen werden. Die Verwendung einer Fremdsprache (hier: Englisch) schadet nicht, wenn die Kenntnis dieser Sprache vom betroffenen Kundenkreis in dem für das Verständnis des Klauselwerks notwendigen Maß erwartet werden kann.