Der Autor ist der Auffassung, dass das Verbot von Streitanteilsvergütungen nach § 879 Abs 2 Z 2 ABGB auch für Prozessfinanzierungsunternehmen gilt, die neben der Risikoübernahme hinsichtlich der Prozesskosten gegenüber dem Vertragspartner auch Aufgaben eines Rechtsfreundes (rechtliche Vorprüfung der Erfolgschancen, juristische Prozessbegleitung) übernehmen. Sofern keine Honoraraufspaltung erfolgt und die auf einen Teilbetrag des Ersiegten bezogene Entgeltvereinbarung nicht auf die Risikoübernahme beschränkt ist, sei die Entgeltregelung des Prozessfinanzierungsvertrags deshalb nichtig.