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Abweisung des Urteilsergänzungsantrags durch das Berufungsgericht nicht mit Rekurs anfechtbar

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/291Zak 2011, 158 Heft 8 v. 10.5.2011

ZPO §§ 423, 430, 519 Abs 1

Auch der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem der Antrag auf Ergänzung seines Urteils bzw Beschlusses zurück- oder abgewiesen wurde, unterliegt der Regelung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO über die Anfechtbarkeit berufungsgerichtlicher Beschlüsse. Die Abweisung des Ergänzungsantrags ist daher nicht mit Rekurs an den OGH anfechtbar.

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