ZPO §§ 423, 430, 519 Abs 1
Auch der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem der Antrag auf Ergänzung seines Urteils bzw Beschlusses zurück- oder abgewiesen wurde, unterliegt der Regelung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO über die Anfechtbarkeit berufungsgerichtlicher Beschlüsse. Die Abweisung des Ergänzungsantrags ist daher nicht mit Rekurs an den OGH anfechtbar.