MRG § 16 Abs 1 Z 5, § 16 Abs 8
Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls nicht alle rechtsgeschäftlichen Mängel einer Mietzinsvereinbarung der Präklusionsregelung des § 16 Abs 8 MRG unterliegen und durch die unterlassene Geltendmachung binnen drei Jahren saniert werden.