ABGB §§ 452, 1392
IO § 11 Abs 1
Die Sicherungszession verschafft dem Zessionar in der Insolvenz des Schuldners nur dann ein Absonderungsrecht, wenn der für die Wirksamkeit erforderliche Publizitätsakt vor Insolvenzeröffnung gesetzt wurde.
ABGB §§ 452, 1392
IO § 11 Abs 1
Die Sicherungszession verschafft dem Zessionar in der Insolvenz des Schuldners nur dann ein Absonderungsrecht, wenn der für die Wirksamkeit erforderliche Publizitätsakt vor Insolvenzeröffnung gesetzt wurde.