AußStrG §§ 40, 45, 157, 164
ABGB § 823
Ein Erbe, der bis zur Übergabe des erstinstanzlichen Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, kann seine erbrechtlichen Ansprüche nicht mehr im Verlassenschaftsverfahren, sondern nur noch mit Erbschaftsklage geltend machen. Eine Rechtsmittellegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss steht ihm nicht zu. Dies gilt auch im Fall eines übergangenen Erben, der nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt wurde.