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Übergangener Nacherbe - kein Rekurs gegen Einantwortung, keine Substitutionsabhandlung

RechtsprechungErbrechtZak 2011/276Zak 2011, 153 Heft 8 v. 10.5.2011

AußStrG §§ 45, 157, 164

ABGB §§ 608, 823

Ein übergangener (Nach-)Erbe kann den Einantwortungsbeschluss nicht mit Rekurs anfechten, sondern ist auf die Erbschaftsklage verwiesen.

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