Gem § 38 Abs 1 WEG sind Vereinbarungen, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehende Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufheben oder unbillig beschränken, rechtsunwirksam. Die Autoren gehen ausführlich auf die Regelung ein. Für die Beurteilung des Billigkeitskriteriums ist ihrer Ansicht nach maßgeblich, ob der Belastete die Verpflichtung auch bei Gleichgewicht der Interessenlagen übernommen hätte. Im Fall von Änderungsvorbehalten könne auf die Wertungen des § 16 Abs 2 WEG Bezug genommen werden: Je wahrscheinlicher die Genehmigung der Änderung nach dieser Bestimmung sei, desto eher sei von der Rechtswirksamkeit des Vorbehalts auszugehen. Der Einschätzung der Autoren nach enthalten immer noch viele neue Bauträgerverträge unzulässige Vorbehalte oder Rechtseinräumungen zugunsten des Bauträgers oder Dritter.