Der Beitrag behandelt einige Fragen der Zinsenberechnung. Ua vertritt der Autor die Auffassung, dass Zinsen mit einem Jahreszinssatz im allgemeinen Zivilrecht nicht nach der in § 32 Abs 7 BWG für Spareinlagen vorgesehenen "30/360"-Methode, sondern mit der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage dividiert durch 365 zu berechnen sind. Der Zinsenlauf würde vom Beginn des Tags des auslösenden Ereignisses bis zum Ablauf des Zahlungstags reichen. Der Ansicht, die gesetzlichen Zinseszinsen iSd § 1000 Abs 2 ABGB in Höhe von 4 % p.a. seien auf die nach Klagszustellung jährlich anfallenden Zinsen zu leisten, sei zwar rechtspolitisch der Vorrang zu geben. Auf Basis der geltenden Rechtslage richte sich die Berechnung der Zinseszinsen jedoch nach der Summe der fälligen eingeklagten Zinsen.