ZPO § 17
EO §§ 378, 402
Im Provisorialverfahren ist die Nebenintervention nach stRsp - jedenfalls auf Seite des Gegners der gefährdeten Partei - unzulässig. Eine dennoch abgegebene Beitrittserklärung ist unwirksam und vermittelt weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation.