ZPO § 575 Abs 3
§ 575 Abs 3 ZPO befristet die Vollstreckbarkeit von bestandrechtlichen Räumungstiteln auf den Zeitraum von sechs Monaten. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald sowohl die Rechtskraft des Räumungstitels als auch dessen Vollstreckbarkeit (Ablauf der Leistungsfrist) eingetreten sind.