EO § 156
ABGB §§ 1100, 1120, §§ 1121, 1395
Mit Wirksamkeit des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren tritt der Ersteher in aufrechte Bestandverhältnisse ein. Ein am Zuschlagstag fällig werdender Bestandzins steht bereits ihm zu.
EO § 156
ABGB §§ 1100, 1120, §§ 1121, 1395
Mit Wirksamkeit des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren tritt der Ersteher in aufrechte Bestandverhältnisse ein. Ein am Zuschlagstag fällig werdender Bestandzins steht bereits ihm zu.