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Kein Gerichtsstand der Streitgenossenschaft am ausschließlichen Gerichtsstand eines Streitgenossen

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/246Zak 2011, 138 Heft 7 v. 19.4.2011

JN § 93

Als Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN kann nur der allgemeine Gerichtsstand eines Streitgenossen, nicht jedoch ein für einen Streitgenossen bestehender ausschließlicher Gerichtsstand (hier: für Bestandstreitigkeiten nach § 83 JN) gewählt werden.

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