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Überredung zur Beteiligung an einem Schenkkreis - Haftung für wissentlich falschen Rat

RechtsprechungSchadenersatzZak 2011/245Zak 2011, 137 Heft 7 v. 19.4.2011

ABGB: § 1300 S 2, § 1304

Bedingter Schädigungsvorsatz reicht für die Haftung nach § 1300 S 2 ABGB aufgrund eines wissentlich falschen Rats oder einer wissentlich falschen Auskunft aus.

Wer eine andere Person zur Beteiligung an einem Pyramidenspiel in Form eines Schenkkreises gedrängt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass das System ins Stocken geraten war, haftet für den entstandenen Schaden nach § 1300 S 2 ABGB. Dem Geschädigten, der den Überredungskünsten lange standgehalten und seinen Widerstand erst unter dem Eindruck wiederholter (nicht rechtsverbindlicher) Zusagen der Schadloshaltung aufgegeben hat, ist trotz Kenntnis der Risiken des Pyramidenspiels kein ins Gewicht fallendes Mitverschulden anzulasten.

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