ABGB: § 1300 S 2, § 1304
Bedingter Schädigungsvorsatz reicht für die Haftung nach § 1300 S 2 ABGB aufgrund eines wissentlich falschen Rats oder einer wissentlich falschen Auskunft aus.
Wer eine andere Person zur Beteiligung an einem Pyramidenspiel in Form eines Schenkkreises gedrängt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass das System ins Stocken geraten war, haftet für den entstandenen Schaden nach § 1300 S 2 ABGB. Dem Geschädigten, der den Überredungskünsten lange standgehalten und seinen Widerstand erst unter dem Eindruck wiederholter (nicht rechtsverbindlicher) Zusagen der Schadloshaltung aufgegeben hat, ist trotz Kenntnis der Risiken des Pyramidenspiels kein ins Gewicht fallendes Mitverschulden anzulasten.