ABGB § 1295 Abs 1, § 1311
StVO § 20 Abs 1
Aus dem Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 20 Abs 1 StVO) folgt, dass bei Dunkelheit eine Fahrgeschwindigkeit einzuhalten ist, die das Anhalten innerhalb des durch das eigene Fahrzeug und entgegenkommende bzw vorausfahrende Fahrzeuge ausreichend ausgeleuchteten Bereichs ermöglicht.