MRG § 12a Abs 3
ABGB § 1295 Abs 1, § 1311
Gem § 12a Abs 3 MRG sind die vertretungsbefugten Organe der Mietergesellschaft verpflichtet, dem Vermieter Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft, die das Mietzinsanhebungsrecht wegen Machtwechsels auslösen, unverzüglich anzuzeigen. Eine ordnungsgemäße Anzeige muss durch die Gesellschaftsorgane erfolgen und dem Vermieter die eindeutige Feststellung des Machtwechsels ermöglichen. Die von einem nicht mit der Anzeigeerstattung beauftragten Mitarbeiter nebenbei getätigte Aussage, ein Konzern sei der neue Eigentümer der Mietergesellschaft, reicht nicht aus.