ABGB § 1096 Abs 1
Das Zinsminderungsrecht nach § 1096 Abs 1 ABGB ist ein Gewährleistungsanspruch eigener Art, der unabhängig von den Gewährleistungsfristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden kann.
Seite 135
ABGB § 1096 Abs 1
Das Zinsminderungsrecht nach § 1096 Abs 1 ABGB ist ein Gewährleistungsanspruch eigener Art, der unabhängig von den Gewährleistungsfristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden kann.
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