ABGB § 933b
Der besondere Rückgriff nach § 933b ABGB (innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gegenüber dem Vormann) greift erst dann ein, wenn die Gewährleistungsrechte des Unternehmers gegen seinen Vormann gem § 933 ABGB verfristet sind.