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Rückgriff nach § 933b ABGB setzt Ablauf der Gewährleistungsfrist voraus

RechtsprechungSchuldrechtZak 2011/240Zak 2011, 135 Heft 7 v. 19.4.2011

ABGB § 933b

Der besondere Rückgriff nach § 933b ABGB (innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gegenüber dem Vormann) greift erst dann ein, wenn die Gewährleistungsrechte des Unternehmers gegen seinen Vormann gem § 933 ABGB verfristet sind.

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