EuGVVO: Art 5 Nr 3, Art 31
EO § 387
Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung können gem Art 31 EuGVVO wahlweise die nach der EuGVVO in der Hauptsache bestehenden internationalen Gerichtsstände oder die vom nationalen Recht zur Verfügung gestellten Gerichtsstände in Anspruch genommen werden; Letztere jedoch nur dann,