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Internationale Zuständigkeit für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung

RechtsprechungInternationalZak 2011/217Zak 2011, 119 Heft 6 v. 5.4.2011

EuGVVO: Art 5 Nr 3, Art 31

EO § 387

Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung können gem Art 31 EuGVVO wahlweise die nach der EuGVVO in der Hauptsache bestehenden internationalen Gerichtsstände oder die vom nationalen Recht zur Verfügung gestellten Gerichtsstände in Anspruch genommen werden; Letztere jedoch nur dann,

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