vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Mitverschuldensanrechnung im Alter von 13 Jahren

RechtsprechungSchadenersatzZak 2011/214Zak 2011, 119 Heft 6 v. 5.4.2011

ABGB §§ 153, 1304

Da das geschädigte Kind im Unfallzeitpunkt 13 Jahre alt war und damit lediglich ein Lebensjahr zur Erreichung der vollen Deliktsfähigkeit fehlte, kann von weitgehender Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Ausmaß ein sorgfaltswidriges Verhalten des Kindes als Mitverschulden zu berücksichtigen ist, kommt dem Alter daher keine übergeordnete Bedeutung mehr zu.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte