ABGB § 1295 Abs 1, § 1304
Eine während des Pistenbetriebs in einer Höhe von 1,3 m bis 1,5 m in die Skipiste hineinragende Beschneiungslanze stellt eine atypische Gefahrenquelle dar, die der Pistenhalter im Rahmen seiner Pistensicherungspflichten abzusichern hat. Das Setzen einer einzigen Markierungsstange reicht als Absicherungsmaßnahme nicht aus.