Gem § 3 Abs 2 IO (bzw zuvor § 3 Abs 2 KO) wirkt eine nach Insolvenz- bzw Konkurseröffnung an den (Gemein-)Schuldner geleistete, nicht der Masse zugeflossene Zahlung nur dann schuldbefreiend, wenn dem Zahlungspflichtigen die Verfahrenseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt war. In Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens ist es nach der kürzlich ergangenen E 2 Ob 4/11v auch Klein- und Mittelunternehmen zumutbar, die Bekanntmachungen in der Insolvenzdatei im Internet zu nutzen. Die (branchenübliche) Barzahlung eines Werklohnteils von über 40.000 €, die ein Kleinunternehmen sieben Tage nach Insolvenzeröffnung in Unkenntnis dieses Umstandes an den Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft leistete, wurde nicht als schuldbefreiend gewertet.