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Bekanntgabe der Daten des Ehestörers aufgrund seines Kfz-Kennzeichens?

In aller KürzeZak 2011/72Zak 2011, 42 Heft 3 v. 15.2.2011

Das in § 47 Abs 2a KFG für die Bekanntgabe des Kfz-Zulassungsbesitzers anhand des Kennzeichens geforderte rechtliche Interesse kann nach einer vor Kurzem ergangenen Entscheidung des VwGH (2007/11/0134) nicht nur durch subjektive öffentliche Rechte, sondern auch durch das Interesse an der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche begründet werden. Dennoch hielt der VwGH die Abweisung eines auf privatrechtliche Interessen gestützten Auskunftsbegehrens im konkreten Fall für gerechtfertigt. Im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, eine Observation durch eine Berufsdetektivin habe ergeben, dass seine Ehegattin Eheverfehlungen begehe und der - wahrscheinlich mit dem Halter identische - Lenker eines Kfz mit bekanntem Kennzeichen der Ehestörer sei. Sein rechtliches Interesse an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers folge einerseits aus der beabsichtigten Ladung des Ehestörers als Zeuge im Scheidungsverfahren und andererseits aus dessen Haftung für die Detektivkosten. Der VwGH wendete ein, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für die Identität des als Ehestörer wahrgenommenen Lenkers mit dem Zulassungsbesitzer geltend gemacht hat. Eine Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, wem er das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat, bestehe nicht. Daher reiche das Vorbringen nicht aus, um ein rechtliches Interesse an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers glaubhaft zu machen.

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