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Dereliktion eines Superädifikats

In aller KürzeZak 2011/769Zak 2011, 402 Heft 21 v. 29.11.2011

Die Preisgabe des Eigentumsrechts (Dereliktion) ist nach Auffassung des LG Feldkirch (2 R 233/11x) auch im Fall einer bebauten Liegenschaft oder eines Superädifikats möglich. Der Eigentumserwerb durch Okkupation nach vorangegangener Preisgabe erfolge bei Superädifikaten durch entsprechende Urkundenhinterlegung. Die Zueignung unterliege grundsätzlich der Grunderwerbsteuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG, weshalb dem Grundbuchgericht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eine Erklärung über die Selbstberechnung der Steuer vorzulegen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mangels höchstgerichtlicher Rsp zur Zulässigkeit der Dereliktion und Okkupation von Superädifikaten zugelassen.

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