vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen nach § 62 KFG nur direkt gegenüber dem Unfallopfer

In aller KürzeZak 2011/770Zak 2011, 402 Heft 21 v. 29.11.2011

Die in § 62 KFG vorgesehene Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs für Kfz und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen bei Unfällen im Inland besteht nach 7 Ob 48/11a nur gegenüber dem Unfallopfer. Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit könnten auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherung nicht gegenüber dem Verband geltend machen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte