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Zulässigkeit der Revision - nicht jede Räumungsklage ist eine Bestandstreitigkeit

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/758Zak 2011, 399 Heft 20 v. 15.11.2011

ZPO § 502 Abs 5 Z 2

JN § 49 Abs 2 Z 5

Gem § 502 Abs 5 Z 2 ZPO ist die Zulässigkeit der Revision bei Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht an Wertgrenzen gebunden. Dieser Tatbestand ist eng auszulegen. Eine Räumungsklage fällt nur dann darunter, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultiert, nicht hingegen dann, wenn sie lediglich auf titellose Benützung gestützt ist. Die Beurteilung hat grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Klägers zu erfolgen.

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