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Prozessfähigkeit in der Vergangenheit ist vom Pflegschaftsgericht nicht zu beurteilen

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/753Zak 2011, 398 Heft 20 v. 15.11.2011

ZPO §§ 6a, 64 Abs 1 Z 3

Die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen durch die Bestellung eines Sachwalters wirkt nur für die Zukunft rechtsgestaltend.

Das gem § 6a ZPO angerufene Pflegschaftsgericht hat nicht festzustellen, in welchem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt die Prozessunfähigkeit eingetreten ist. Für die Vergangenheit ist die Prozessfähigkeit in dem anhängigen Zivilprozess nicht vom Pflegschafts-, sondern vom Prozessgericht zu beurteilen.

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