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Obermaier, Kostenseitig: Kostenteilung im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 2011/95.

LiteraturübersichtVerfahrensrechtZak 2011/717Zak 2011, 380 Heft 19 v. 3.11.2011

Der Autor weist auf die E 1 Ob 57/11f = Zak 2011/355, 191 hin, in der sich der OGH in der strittigen Frage des Prozesskostenersatzes nach § 78 Abs 2 AußStrG bei teilweisem Obsiegen für die Anwendung der Quotenkompensation entschied (beachte auch 1 Ob 117/11d = Zak 2011/612, 332). Er vertritt die Auffassung, dass die Quotenkompensation nicht nur bei bezifferten Begehren (im konkreten Fall handelte es sich um ein Ausgleichszahlungsbegehren im Aufteilungsverfahren), sondern auch dann heranzuziehen ist, wenn die Entscheidung über ein unbeziffertes oder iSd § 9 AußStrG noch unbestimmtes Begehren ergangen ist. Wenn sich der Kostenersatz im Verfahren über eine Enteignungsentschädigung nach § 78 AußStrG richtet, sei es hingegen sachgerecht, dem Enteigneten anstelle der Quotenkompensation die vollen Kosten auf Basis des Ersiegten zuzusprechen.

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