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Vorzeitige Auflösung des Fruchtgenussrechts aufgrund eines Betriebskostenrückstandes?

RechtsprechungSachenrechtZak 2011/578Zak 2011, 313 Heft 16 v. 13.9.2011

ABGB §§ 509, 1118

MRG § 33

Wie andere Dauerrechtsverhältnisse kann auch ein dingliches Fruchtgenussrecht aus wichtigem Grund jederzeit einseitig aufgelöst werden. Da die Auflösung im Hinblick auf die dingliche Bindung nur das "äußerste Notventil" darstellt, werden jedoch höhere Maßstäbe an das Gewicht des Auflösungsgrundes angelegt.

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