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Miteigentum - Einziehung von Mietzinsforderungen durch den verwaltenden Mehrheitseigentümer

RechtsprechungSachenrechtZak 2011/579Zak 2011, 314 Heft 16 v. 13.9.2011

ABGB §§ 848, 890, 1029, 1118

Bei gemeinschaftlichen Forderungen von Miteigentümern handelt es sich gem § 848 ABGB um Gesamthandforderungen. Leistung lediglich an sich kann ein einzelner Mitgläubiger daher grundsätzlich nur nach Sicherstellung iSd § 890 ABGB, dh nach Nachweis der Zustimmung der anderen Miteigentümer, verlangen.

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