ABGB § 1295 Abs 1
ZPO §§ 275, 503
Der Pistenhalter stellte in dem für alle Skifahrer zugänglichen Kinderbereich der Skipiste eine Sprungschanze zur Verfügung, die mithilfe einer im Schnee eingegrabenen Kunststoffbox gebildet und mit seitlich aufgestellten Stangen gekennzeichnet war. Die Auffassung, dass ein Verstoß gegen Pistensicherungspflichten vorliegt, wenn die Kante der Kunststoffbox - bei höherer Annäherungsgeschwindigkeit nicht erkennbar - über die Pistenoberfläche hinausragt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).