ABGB § 1311
StVO § 19
Auch wenn keine Deckung durch eine Verordnung besteht, sind Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen aus Gründen der Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmer verbindlich, sofern damit ein Recht des einen und eine entsprechende Verhaltenspflicht des anderen zum Ausdruck gebracht wird.