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Verbindlichkeit von nicht durch Verordnungen gedeckten Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen

RechtsprechungSchadenersatzZak 2011/375Zak 2011, 197 Heft 10 v. 7.6.2011

ABGB § 1311

StVO § 19

Auch wenn keine Deckung durch eine Verordnung besteht, sind Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen aus Gründen der Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmer verbindlich, sofern damit ein Recht des einen und eine entsprechende Verhaltenspflicht des anderen zum Ausdruck gebracht wird.

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