ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Eine Haftung des Arztes wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn der Patient selbst über die erforderlichen Informationen verfügte.
Dem Arzt ist kein schuldhafter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht vorzuwerfen, wenn er annehmen durfte, dass dem Patienten aufgrund seiner medizinischen Ausbildung oder der Vorbehandlungen die erforderlichen Informationen bekannt waren. Allerdings darf der Arzt auch bei einem sachkundigen Patienten, der selbst Arzt ist, nicht von vornherein darauf vertrauen, dass alle behandlungsspezifischen Entscheidungsgrundlagen bekannt sind, sondern hat sich im Gespräch mit dem Patienten ein Bild über dessen konkrete Aufklärungsbedürfnisse zu verschaffen.