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Berechnung der Zweiwochenfrist für die Einberufung der Eigentümerversammlung

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2011/370Zak 2011, 196 Heft 10 v. 7.6.2011

WEG §§ 24, 25, 31

Gem § 25 Abs 1 letzter Satz WEG kann jeder Wohnungseigentümer selbst ohne Tätigwerden des Verwalters eine Eigentümerversammlung einberufen.

Die Einberufung der Eigentümerversammlung und die zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände sind gem § 25 Abs 2 WEG jedem Wohnungseigentümer mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Hausanschlag und Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Frist ist durch einen Hausanschlag gewahrt, der in der zweiten Woche vor der Eigentümerversammlung am gleichen Wochentag angebracht wird, an dem diese stattfinden soll (hier: Aushang am Donnerstag, 25. 6. 2009, für die Eigentümerversammlung am Donnerstag, 9. 7. 2009).

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