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Verwendungsanspruch verjährt erst nach 30 Jahren

RechtsprechungSchuldrechtZak 2011/365Zak 2011, 194 Heft 10 v. 7.6.2011

ABGB §§ 1041, 1478, 1486 Z 1

Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB verjährt gem § 1478 ABGB nach 30 Jahren. Auch wenn das rechtsgrundlos verwendete Gut zur geschäftlichen Sphäre des Anspruchsberechtigten gehört, ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB nicht anwendbar.

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