ABGB §§ 914, 916, 1016
Die Bitte des Kaufinteressenten, den Kaufvertrag nicht auf ihn, sondern auf eine andere Person auszustellen, spricht aus Sicht des redlichen Erklärungsempfängers dafür, dass keine Stellvertretung vorliegt, sondern die andere Person nur zum Schein als Käuferin auftreten soll.