Die persönlichkeitsrechtliche, dem Schutz der Privatsphäre dienende Bestimmung des § 77 UrhG ("Briefschutz") untersagt die Veröffentlichung von Briefen, Tagebüchern und ähnlichen vertraulichen Aufzeichnungen durch Dritte, wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers oder - falls er verstorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet zu haben - eines nahen Angehörigen verletzt würden. In der Rs 4 Ob 3/11m stellte der OGH klar, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist und ein gegenüber dem Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs des Verfassers höhergradiges Veröffentlichungsinteresse einen Rechtfertigungsgrund für die Veröffentlichung bildet. Der konkrete Fall betraf die Veröffentlichung eines "Tagebuchs", in dem der Verfasser neben Vorgängen rund um den Verkauf der ehemaligen Kärntner Landesbank auch Umstände seines Privat- und Familienlebens schilderte und persönliche Werturteile über Politiker abgab. Nach Auffassung des OGH ist die Veröffentlichung der den Verkauf betreffenden Textabschnitte in Hinblick auf die strafrechtliche Überprüfung dieser Vorgänge und die Notverstaatlichung der Bank gerechtfertigt. Hinsichtlich der übrigen Textabschnitte bestehe hingegen kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse.