In der Rs 6 Ob 61/09b stellte der OGH klar, dass eine einstweilige Verfügung gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO zur Sicherung des ehelichen Vermögens (Veräußerungs- und Belastungsverbot) mit der Eröffnung des Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei ihre Wirksamkeit verliert. Ein zur Verdeutlichung dieser Rechtslage erforderlicher Aufhebungsbeschluss habe nur deklarative Wirkung.