Art 22 Abs 2 des Montrealer Übereinkommens über die Beförderung im internationalen Luftverkehr sieht im Fall der Zerstörung, des Verlustes, der Beschädigung oder der Verspätung von Reisegepäck einen Haftungshöchstbetrag vor. Im Vorabentscheidungsverfahren C-63/09 , Walz/Clickair, stellte der EuGH klar, dass für materielle und immaterielle Schäden keine eigenständigen Haftungshöchstbeträge gelten, sondern es sich um einen Gesamthöchstbetrag für alle Schäden handelt.